Kulturhafen Au e.V.

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Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „Kulturhafen Au e. V.“, er ist in das Vereinsregister – Registerblatt VR
3907 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Windeck Au.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Belebung und Förderung von Kleinkunst und Kultur im Ort und Umgebung.
Ziel des Vereins ist, dass möglichst vielen Bürgern und Interessierten die Teilnahme an verschiedenen
kulturellen Veranstaltungen (z.B. Malkurse, Lesungen, interaktive Seminare, Musikjamsessions,
Konzerte, Sport, Tanz- Film- oder Gesellschaftsabende etc.) ermöglicht wird.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Organisation und Durchführung von kulturellen Angeboten und Veranstaltungen;
b) den niedrigschwelligen Zugang zum vielfältigen Angebot des Kulturvereins;
c) durch Interaktion, Begegnung und das gemeinsame „Etwas auf die Beine“ stellen soll eine starke
Gemeinschaft und Verbundenheit entstehen;
d) Schaffung einer zentralen Plattform für interessierte Personen, sich in die Programmgestaltung und
Ausrichtung des „Hafens“ (die Kulturstätte des Vereins) einzubringen, eigene Veranstaltungen oder
Workshops, zu entwickeln und im Verein zu veranstalten.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung .
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins,
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) aktive Mitarbeit am Entstehungsprozess und Weiterentwicklung des Vereins;
b) Organisation und Durchführung von eigenen Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen und auf
Dauer angelegt sind.
Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich/per E-Mail beim Verein beantragt werden. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
hierfür mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein vereinsinternes Rechtsmittel zu.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
3. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch Austritt;
d) durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines
Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund beschlossen werden, wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den
Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar ist. Ein solcher wichtige Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
gegeben werden.
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Prinzip der solidarischen Wirtschaft, sodass der
Jahresbeitrag eines Mitglieds mindestens ein Prozent seines Nettomonatseinkommens beträgt, es sei
denn, dass die Mitgliederversammlung einen abweichenden Beschluss fasst und die Höhe des Beitrages
anders festlegt.
Der Jahresbeitrag ist am 1. April des Jahres fällig.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen
und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten
Stundenvergütungen, zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Abgel
tungsbetrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Vereinskommunikation
Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederver
sammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem
Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
Alle Informationen über den Verein, sind auf der Homepage des Vereins unter
https://hafen-au.de verfügbar.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden;
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem/der FinanzverwalterZ-in/;
d) Schriftfuhrer/in;
2. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands auch
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist
unbeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstands
Sitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB
erklärt werden.
Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vier Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung
erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich bzw. auch elektronisch zu
übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
zustimmen. Das Verfahren der schriftlichen Abstimmung kann der Vorsitzende festlegen.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Die
getroffenen Absprachen / Verträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt
gegeben/besprochen.
Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Port, Telefon usw. Der
Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden,
wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss – Grenzen über die
Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Festlegung des Veranstaltungsprogramms des Vereins;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand kann bedarfsorientiert projektbezogene Arbeitsgruppen bilden.
Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit
Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§11 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch
gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der
Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitglieder
versammlung per E-Mail bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem
Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Als abgegebene
Stimmen zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht
abgegebene Stimmen. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine
Abstimmung ist dann schriftlich durchzufuhren, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich
hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Teilnehmer beschlussfähig. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands;
b) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rücklagen;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Folgejahr;
f) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages, der Arbeitsstunden und des Abgeltungsbetrages;
g) Satzungsänderungen;
h) Auflösung des Vereins.

§ 13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von % % der abgege
benen Stimmen erforderlich.
Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von % % der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der
Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.
Die Eintragung einer Satzungsänderung ist den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung
auf der Homepage des Vereins unter www.xx.de bekanntzugeben.
Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit
einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des
Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus
steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 14 Sitzungsberichte
Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen,
die aufzubewahren sind.
Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§15 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den
Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine
Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die
Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der
EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der
Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

§16 Haftungsbeschränkungen
Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag
handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver
ursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach
Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen
Dritter.

§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3Zi der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§18 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2023 angepasst und geändert und tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Windeck Au, den 13.12.2023

Der aktuelle Vorstand:
Erster Vorsitzende: Steffen Jahn /
Stellvertretende Vorsitzende: Nicole Antje Weißmüller
Finanzverwalterin: Olesja Schazkaja
Schriftführer: Fabian Seiler